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   FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06   

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FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06 (https://dejure.org/2009,28444)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.11.2009 - 10 K 282/06 (https://dejure.org/2009,28444)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. November 2009 - 10 K 282/06 (https://dejure.org/2009,28444)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Was setzt die steuerliche Anerkennung einer stillen Beteiligung des GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH voraus?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Anerkennung einer stillen Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH; Abstellen bei der steuerrechtlichen Anerkennung einer atypischen stillen Gesellschaft allein auf das im Vertrag genannte Datum und nicht auch auf außen objektiv ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung einer stillen Beteiligung des GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH im Wege der Selbstkontrahierung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der steuerlichen Anerkennung einer stillen Beteiligung des GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH im Wege der Selbstkontrahierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.04.1997 - IV B 90/96

    Nachweis der Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06
    Würde man bei der steuerrechtlichen Anerkennung der atypisch stillen Gesellschaft allein auf das in dem Vertrag genannte Datum 24. März 2000 abstellen, und nicht auch auf außen objektiv erkennbare Anhaltspunkte, wären nachträgliche Manipulationen bis zum Zeitpunkt der Kundgabe der Gesellschaft nach außen nicht auszuschließen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 IV B 90/96, BFH/NV 1997, 662; FG Nürnberg-Beschluss vom 4. Juli 1996 VI 200/95, EFG 1996, 1137; Offerhaus, Die steuerliche Betriebsprüfung 1976, 267).

    In einem solchen Fall lässt die Unterschrift für sich genommen nicht erkennen, wann sie erfolgt ist und ob ihr bindende Wirkung zukommen soll; der anderweitig nicht dokumentierte Akt der Unterzeichnung lässt sich jederzeit rückgängig machen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 lV B 90/96, BFH/NV 1997, 662).

    aa) Beteiligt sich der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Wege des Selbstkontrahierens als atypisch stiller Gesellschafter an der GmbH, so bedarf es zum Nachweis des Vollzugs der zeitnahen Einbuchung der Einlage (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 IV B 90/96, BFH/NV 1997, 662).

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist maßgebend, ob das durch den Vertrag angeblich begründete Gesellschaftsverhältnis tatsächlich durchgeführt worden ist (BFH-Beschluss vom 10. April 1997 IV B 90/96, BFH/NV 1997, 662; vgl. z.B. auch Beschluss des BFH vom 19. November 1990 VIII B 101/89, BFH/NV 1991, 321), und zwar in der Weise, dass die atypisch stille Gesellschaft tatsächlich zum 24. März 2000 begründet wurde.

    In einem solchen Fall lässt die Unterschrift für sich genommen nicht erkennen, ob ihr bindende Wirkung zukommen soll; der anderweitig nicht dokumentierte Akt der Unterzeichnung lässt sich jederzeit rückgängig machen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 lV B 90/96, BFH/NV 1997, 662).

    Der Vollzug der atypisch stillen Gesellschaftist daher in Fällen des Selbstkontrahierens regelmäßig erst dann nach außen erkennbar, wenn die Einlage zeitnah (§ 146 Abs. 1 AO 1977) eingebucht wird (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 lV B 90/96, BFH/NV 1997, 662).

  • FG Nürnberg, 04.07.1996 - VI 200/95

    Einkommensteuer; als Insichgeschäft abgeschlossene atypisch stille Gesellschaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06
    Solange diese Sphäre nicht durchbrochen wird, d.h. der Vertragsentwurf oder Vertrag sich noch allein im Wissensbereich der Kläger befindet, behält der Vertragschließende die uneingeschränkte Dispositionsfreiheit über das "Ob" und "Wie" (vgl. Finanzgericht - FG - Nürnberg-Beschluss vom 4. Juli 1996 VI 200/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1996, 1137).

    Solange der unterzeichnete Vertrag nicht die Wissens- und Einflusssphäre des Klägers zu 2 verlässt, ist er durch Neuschreiben beliebig anpassbar (vgl. FG Nürnberg-Beschluss vom 4. Juli 1996 VI 200/95, EFG 1996, 1137).

    Würde man bei der steuerrechtlichen Anerkennung der atypisch stillen Gesellschaft allein auf das in dem Vertrag genannte Datum 24. März 2000 abstellen, und nicht auch auf außen objektiv erkennbare Anhaltspunkte, wären nachträgliche Manipulationen bis zum Zeitpunkt der Kundgabe der Gesellschaft nach außen nicht auszuschließen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 1997 IV B 90/96, BFH/NV 1997, 662; FG Nürnberg-Beschluss vom 4. Juli 1996 VI 200/95, EFG 1996, 1137; Offerhaus, Die steuerliche Betriebsprüfung 1976, 267).

  • BFH, 12.12.1990 - I R 85/88

    Zulässigkeit der Einordnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. - BFH - Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1992, 59) ist die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters am Unternehmen der GmbH zwar zivilrechtlich zulässig.

    Die steuerliche Anerkennung einer solchen stillen Beteiligung erfordert jedoch, dass das Gesellschaftsverhältnis vor seiner Durchführung klar und eindeutig vereinbart und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt wurden (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59).

  • BFH, 31.07.1956 - I 4/55 U
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06
    Erst dieses Erkennbarwerden nach außen schließt rückwirkende Vertragsgestaltungen, die zu einer willkürlichen Beeinflussung des Einkommens des Gesellschafters und der Gesellschaft führen können, aus (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1956 I 4 - 5/55 U, BFHE 63, 237, BStBl III 1956, 288).
  • BFH, 22.09.1993 - X R 37/91

    Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen muß unmißverständlich bekundet

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06
    Der BFH hat für den Fall der Einlage eines Wirtschaftsgutes in das gewillkürte Betriebsvermögen gefordert, dass die Zuordnung zum Betriebsvermögen unmissverständlich in einer Weise kundgemacht wird, dass ein sachverständiger Dritter (§ 145 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO 1977 -) ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des eingelegten Wirtschaftsgutes zum Betriebsvermögen erkennen kann (vgl. BFH-Urteil vom 22. September 1993 X R 37/91, BFHE 172, 354, BStBl II 1994, 172).
  • BFH, 06.02.1980 - I R 50/76

    Zur Frage der Angemessenheit der Gewinnanteile der stillen Gesellschafter einer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06
    Sie kann auch steuerrechtlich anerkannt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 130, 268, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1980, 477, und vom 26. April 1989 I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 26.04.1989 - I R 96/85

    Verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06
    Sie kann auch steuerrechtlich anerkannt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 130, 268, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1980, 477, und vom 26. April 1989 I R 96/85, BFH/NV 1990, 63, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.11.1990 - VIII B 101/89

    Vorliegen oder Nichtvorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 - 10 K 282/06
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist maßgebend, ob das durch den Vertrag angeblich begründete Gesellschaftsverhältnis tatsächlich durchgeführt worden ist (BFH-Beschluss vom 10. April 1997 IV B 90/96, BFH/NV 1997, 662; vgl. z.B. auch Beschluss des BFH vom 19. November 1990 VIII B 101/89, BFH/NV 1991, 321), und zwar in der Weise, dass die atypisch stille Gesellschaft tatsächlich zum 24. März 2000 begründet wurde.
  • FG München, 27.01.2014 - 7 K 987/11

    Typisch stille Gesellschaft einer GmbH mit ihrem beherrschendem

    Die stille Beteiligung eines GmbH-Gesellschafters an dem Unternehmen der GmbH wird nach ständiger Rechtsprechung jedoch steuerrechtlich nur dann anerkannt, wenn ein solches Gesellschaftsverhältnis klar und eindeutig vereinbart ist und die Vereinbarungen tatsächlich durchgeführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 6. Februar 1980 I R 50/76, . BStBl II 1980, 477; vom 12. Dezember 1990 I R 85/88, BFH/NV 1992, 59; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2009 10 K 282/06, EFG 2011, 243).

    Ob darüber hinaus die Rechtsprechung des BFH zur Beteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers an der GmbH als stiller Gesellschafter im Wege des Selbstkontrahierens, wonach zum Nachweis des Vollzugs eine zeitnahen Einbuchung der Einlage verlangt wird (BFH-Beschluss vom 10. April 1997 IV B 90/96, BFH/NV 1997, 662; s. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2009 10 K 282/06, EFG 2011, 243), auf die hier vorliegende Sachverhaltsvariante zu übertragen ist, in der gleichlautende Verträge über eine stille Gesellschaft mit den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern geschlossen wurden, die kraft gleichgelagerte Interessen als Gruppe die GmbH beherrschen (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 83/87, BStBl II 1990, 649), braucht ebenso wenig entschieden werden.

  • FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 2110/11

    Negative Hinzurechnung des Verlustanteils des stillen Gesellschafters

    Auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen für die Anerkennung von stillen Gesellschaften zwischen einer GmbH und ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (vgl. dazu Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2009 10 K 282/06, Entscheidungen der Finanzgerichte - EStG - 2011, 243) liegen danach die Voraussetzungen für die Annahme einer wirksamen Begründung der stillen Gesellschaft vor.
  • FG Baden-Württemberg, 31.10.2013 - 7 K 3633/10

    Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer atypischen stillen

    2 1/2 Monate- ist der Umstand, dass die Beteiligten im Gründungsfragebogen nicht auf die Existenz der atypisch stillen Gesellschaft hingewiesen haben, ein Beweisanzeichen dafür, dass der Vertrag zu dem behaupteten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war (zur Würdigung von Erklärungen im sog. Gründungfragebogen s. auch Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. November 2009 10 K 282/06, EFG 2011, 243, unter 1. a aa a.E.).
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